Das Urheberrecht
Mit dem Urheberrecht will der Gesetzgeber die rechtliche Stellung desjenigen, der aufgrund eigener Ideen, besonderer Begabungen oder anderer ideeller Fähigkeiten ein besonderes Werk geschaffen hat, sichern. Zuerst galt Urheberrechtsschutz für Kunstwerke wie Gemälde, musikalische Kompositionen oder literarische Werke und wissenschaftliche Entdeckungen.
Mit der Zeit wurde er auf Werke ausgedehnt, deren Charakter schwieriger einzuschätzen war. Die Choreographie eines Ballettauftrittes oder eine künstlerische Aktion genießen ebenfalls Urheberrechtsschutz, wenn die Abläufe aufgezeichnet sind. Auch die kreative Arbeit des Programmierers am Computer kann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie als Computerprogramm oder als Computerspiel verwertbar wird.
Inhaber des Urheberrechts
Der Inhaber des Urheberrechts kann über das von ihm geschaffene Werk verfügen. Er allein darf über die Verwertung des Werkes bestimmen. Vervielfältigung und Weitergabe ist nur mit vorheriger Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig. Dem Rechteinhaber steht die alleinige Befugnis zur Veröffentlichung seines Werkes zu. Das Urheberrecht kann ganz oder in einzelnen Teilen an einen anderen abgetreten werden. Der Urheber ist dazu berechtigt, Lizenzen zur Ausübung einzelner urheberrechtlich geschützter Teilrechte zu vergeben.
Gegen Verletzungen des Urheberrechts kann sich der Rechteinhaber schützen, indem er zunächst eine Abmahnung erteilt. Wird die Verletzung daraufhin nicht so eingestellt, dass nicht mit einer Wiederholung zu rechnen ist, geben die gesetzlichen Vorschriften des Urheberrechtsschutzgesetzes (UrhG) dem Rechteinhaber die Möglichkeit, gegen den Rechtsverletzer auf dem Klagewege vorzugehen. In eiligen Fällen wird einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung gewährt.