Bearbeitung
Glossare
Begriff | Definition |
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Bearbeitung | Der Urheber eines Werkes kann keine Urheberrechte geltend machen, wenn ein anderer Urheber seinerseits ein eigenständiges Werk geschaffen hat und dabei das ursprüngliche Werk oder Teile davon mit verarbeitet hat. Eine derartige Bearbeitung ist nur dann zulässig, wenn dabei ein neues, für sich selbst schutzfähiges Werk entsteht. Zur Anwendung kommen können die Grundsätze der Verarbeitung besonders bei fotografischen Werken, die andere Werke mit abbilden und bei literarischen Werken in Form von Fotos oder Darstellungen. Im Streitfall muss zur Bewertung die konkrete Schöpfungshöhe des jeweiligen Werkes mit berücksichtigt werden. Übersteigt die Schöpfungshöhe des neu entstandenen Werkes die Schöpfungshöhe des verarbeiteten Werkes, kann der ursprüngliche Urheber gegen den Verarbeiter keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen. Das gilt aber nur bei der Herstellung eines eigenständigen, neuen Werkes, nicht bei der Anfertigung einer Abbildung. |