Glossar der auf dieser Seite genutzten Begriffe
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Begriff | Definition |
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Bearbeitung | Der Urheber eines Werkes kann keine Urheberrechte geltend machen, wenn ein anderer Urheber seinerseits ein eigenständiges Werk geschaffen hat und dabei das ursprüngliche Werk oder Teile davon mit verarbeitet hat. Eine derartige Bearbeitung ist nur dann zulässig, wenn dabei ein neues, für sich selbst schutzfähiges Werk entsteht. Zur Anwendung kommen können die Grundsätze der Verarbeitung besonders bei fotografischen Werken, die andere Werke mit abbilden und bei literarischen Werken in Form von Fotos oder Darstellungen. Im Streitfall muss zur Bewertung die konkrete Schöpfungshöhe des jeweiligen Werkes mit berücksichtigt werden. Übersteigt die Schöpfungshöhe des neu entstandenen Werkes die Schöpfungshöhe des verarbeiteten Werkes, kann der ursprüngliche Urheber gegen den Verarbeiter keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen. Das gilt aber nur bei der Herstellung eines eigenständigen, neuen Werkes, nicht bei der Anfertigung einer Abbildung. |
Erschöpfungsgrundsatz | Das Urheberrecht dient der Sicherung geistigen Eigentums, das sich in Form eines Werkes verdichtet hat. Nach dem in Deutschland und in den übrigen Mitgliedsländern der Europäischen Union geltenden Erschöpfungsgrundsatz kann sich der Urheber allerdings nur so lange auf seine besonderen Rechte am Werk berufen, bis er selbst das Werk auf den Markt bringt. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch dann, wenn der Urheber die Lizenz, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen, an einen Dritten veräußert. Wird eine solche, rechtmäßig zum Download erworbene Datei im Rahmen einer Filesharing-Börse Dritten zum Herunterladen angeboten, muss der Inhaber des Internet-Anschlusses mit einer Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten rechnen. |
Lizenzanalogie | Der Begriff der Lizenzanalogie bezeichnet ein Verfahren der Schadensberechnung, das besonders in urheberrechtlichen Streitfällen Anwendung findet. Nachdem festgestellt wurde, dass ein Schädiger ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers benutzt hat, wird geprüft, welche Gebühren er an den Rechteinhaber zu zahlen gehabt hätte, wenn er sich rechtmäßig um dessen Zustimmung bemüht hätte. Der Bundesgerichtshof hat zur Lizenzanalogie entschieden, dass bei der Bewertung ein rein objektiver Maßstab angelegt werden muss. Mit Hilfe einer Auskunftsstufe bei der Schadensersatzklage kann der Rechteinhaber den Schädiger dazu verurteilen lassen, Auskunft über die Art und Intensität der Nutzung zu geben. Danach bestimmt sich der verkehrsübliche, objektiv realisierbare Wert einer Lizenz. |
Schutzfähiges Werk | Urheberrechte werden traditionell mit Kunstwerken, literarischen Leistungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen in Verbindung gebracht. Die dazu in § 2 UrhG enthaltene Aufzählung von möglichen Formen schutzfähiger Werke zeigt, dass inzwischen die Anforderungen an solche Werke sich verändert haben. Als schutzfähiges Werk kann anerkannt werden, was aufgrund einer kreativen Regung des jeweiligen Erschaffers zustande gekommen ist. Diese Kreativität muss nicht mehr unbedingt auf Kunst oder Wissenschaft ausgerichtet sein. Auch die kreative Gestaltung einer Landkarte macht diese zu einem individuellen, schutzwürdigen Werk, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Ein schutzwürdiges Werk muss mehr sein als eine handwerkliche Leistung. Ergebnisse eines rein technischen Prozesses sind auch dann keine schutzwürdigen Werke, wenn ihre Anfertigung viel Zeit benötigt. Schutzwürdige Werke müssen nicht unbedingt materiell erfassbar sein. |
Unterlassungsanspruch | Gegen unberechtigte Eingriffe in bestehende Urheberrechte steht dem Rechteinhaber ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus der Vorschrift des § 97 UrhG. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Schädiger, der einmal unbefugt in geschützte Urheberrechte eingriff, dies auch wieder tun kann. Wiederholungsgefahr ist nach der aktuellen Rechtsprechung sogar dann gegeben, wenn die beeinträchtigende Handlung über eine Webseite vorgenommen wurde, die vorübergehend nicht weiterbetrieben wird. Der Unterlassungsanspruch wird erstmals mit der urheberrechtlichen Abmahnung geltend gemacht. Um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und damit den Rechtsgrund des Unterlassungsanspruchs aus der Welt zu schaffen, muss sich der Schädiger dem Rechteinhaber gegenüber in schriftlicher Form zur Unterlassung zukünftiger Übergriffe verpflichten. |
urheberrechtlicher Zweckübertragungsgrundsatz | In § 31 Absatz 5 UrhG wird der Grundsatz festgeschrieben, dass der Umfang von Nutzungsrechten, die im Sinne des Urheberrechts an andere abgetreten werden, nach dem vermutlichen Willen der vertragschließenden Parteien ausgelegt wird, wenn der Nutzungsvertrag keine konkreten Festlegungen enthält. |