In der Weihnachtszeit „menschelt“ es überall. Viele haben das Bedürfnis, etwas für benachteiligte oder kranke Mitmenschen zu tun. Leider sind die Nutzer des besonders bei jungen Menschen beliebten Nachrichtendienstes WhatsApp auch in dieser Zeit nicht vor unseriösen Machenschaften sicher.


Das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik sah sich jetzt dazu veranlasst, alle WhatsApp Nutzer vor der ungeprüften Verwendung von Fotos zu warnen, die ihnen als Anlage zu einer Nachricht von einer ihnen nicht bekannten Adresse aus gesandt werden.

Das Landgericht Hamburg hat in einer zum Aktenzeichen 310 O 464/13 am 02.10.2014 verkündeten Entscheidung die rechtliche Position der Inhaber von Urheberrechten gegenüber Sharehostern gestärkt.

Ein Sharehoster ermöglicht es einer Vielzahl von Nutzern, auf seiner Webseite Inhalte herunter- oder heraufzuladen. Dies kann die Grundlage für einen Datentausch sein, bei dem möglicherweise Urheberrechte an geschützten Werken verletzt werden, ohne dass der Sharehoster direkt beteiligt ist. Grundsätzlich kann der Sharehoster sich auf das Haftungsprivileg des § 10 Nr. 1 Telemediengesetz berufen und muss nur für solche Gesetzesverstöße haften, die er selbst erkannt hat. Eine Inanspruchnahme als Störer würde voraussetzen, dass eine besondere Prüfungspflicht bestanden hätte.

Als am 7. September ein bis heute unbekannt gebliebener Mann in den Büroraum einer Metzgerei in Aschaffenburg eindrang, um dort Bargeld und Unterlagen an sich zu nehmen, bemerkte er offensichtlich nicht, dass er gefilmt wurde. Der Inhaber der Metzgerei hatte eine private Überwachungskamera installiert. Solche Geräte sind inzwischen überall im Handel zu haben und werden von Großmärkten schon recht preisgünstig angeboten. Da sich der Eindringling recht unbefangen bewegte, gelangen der Kamera einige sehr aussagekräftige Bilder.