- Details
Über den YouTube Videokanal können neben selbstgefertigten Videos auch Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Filmen hochgeladen werden. Weil die Verwertung und die Veröffentlichung von Filmwerken oder von Teilen solcher Werke nur dem Urheber gestattet ist, liegt immer dann eine Rechtsverletzung vor, wenn dieser keine Freigabe erteilt hat. Eine Filmverwerterin, die die Lizenz zur Veröffentlichung von zwei Filmen besitzt, hatte festgestellt, dass diese urheberrechtlich geschützten Filme von drei verschiedenen Anbietern auf dem YouTube Videokanal zum Anschauen angeboten wurden. Um den Rechtsverstoß verfolgen zu können, benötigte die Filmverwerterin Adressdaten der YouTube Nutzer. Sie forderte YouTube und deren Muttergesellschaft Google Inc. deshalb dazu auf, ihr Adressdaten zu übermitteln.
Weiterlesen: YouTube muss Auskunft über E-Mail Adressen, nicht aber über IP Adressen geben
- Details
Urheberrechte stehen nach deutschem Recht ausschließlich dem kreativen Schöpfer eines Werks zu. Werke in diesem Sinne sind auch selbst entwickelte Softwarelösungen. Ob eine entwickelte Software an andere Nutzer weitergegeben wird und in welchem Umfang die Nutzung erfolgen darf, entscheidet der Inhaber des Urheberrechts alleine. Durch Erteilung einer Lizenz kann der Teile der urheberrechtlich geschützten Verwertungs- und Verwendungsrechte an andere übertragen.
- Details
Mit Urteil vom 11. 8. 2015 unter Aktenzeichen 6 O 55/15 hat das Landgericht Frankenthal entschieden, Beweise in Bezug auf einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht zu verwerten (Beweisverwertungsverbot). Im Tenor befand das Gericht, dass bei einer Streitigkeit, die zwei unterschiedliche Provider betreffen, die alleinige Aussage eines Providers gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz nicht ausreicht. Zwangsläufig führe das zu einem Beweisverwertungsverbot.
LG Frankenthal, Urteil vom 11. 8. 2015, Az. 6 O 55/15
Die Entscheidung basiert auf folgender Sachlage:
Klägerin und Beklagter streiten über einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. Nach Aussage der Klägerin obliegen ihr allein die Nutzungs- und Vertriebsrechte für das Computerspiel "Dead Island - Riptide". Sie behauptet, dass der Beklagte über seinen Internetanschluss zu drei verschiedenen Zeitpunkten die Möglichkeit eröffnet hat, das Computerspiel als vollständige und lauffähige Version herunterzuladen. Den Nachweis führte eine von ihr beauftragte Firma mit der Software „NARS“.
Weiterlesen: LG Frankenthal, Urteil vom 11. 8. 2015, Az. 6 O 55/15
Letzte Beiträge
- Sperrung des Twitter-Accounts wegen Verbreitung von Stadionbildern
- Gegenständliche Zeichnung muss noch kein urheberrechtlich geschütztes Werk sein
- Suchmaschinen-Bildervorschau ist keine urheberrechtlich relevante Veröffentlichung
- YouTube muss Auskunft über E-Mail Adressen, nicht aber über IP Adressen geben
- Verstoß gegen GNU GPL-LIzenzbestimmungen: Urheberrechtsverletzung ohne geldwerten Schaden