Fotografien können Werke sein, die urheberrechtlich geschützt sind. Verwendet und verbreitet jemand, der dazu nicht berechtigt ist, eine Fotografie im Internet, kann er dadurch das Urheberrecht des Fotografen verletzen. Das Recht zur Verwendung und Verbreitung von Fotos im Internet kann der Fotograf per Lizenz auf andere übertragen, die dann ihrerseits eine Rechtsverletzung geltend machen können. Wer im Internet fremde Fotos verwendet, sollte sich also besser vorher darüber informieren, ob diese Fotos urheberrechtlich geschützt sind. Besonders dann, wenn die Verwendung im Zusammenhang mit einer Gewinnerzielungsabsicht steht, sind die Anforderungen hoch. Ein Verstoß gegen die urheberrechtliche Schutzbestimmung des § 15 UrhG liegt schon dann vor, wenn der lizenzlose Verwender es hätte vermuten müssen, dass ein Urheberrecht bestehen könnte.

Urheberrechtsverletzung durch Suchmaschinen-Vorschau?

Nicht nur Internetseitenbetreiber sondern auch Suchmaschinen veröffentlichen und verbreiten Fotos, die oftmals urheberrechtlich geschützt sind. Der Bundesgerichtshof hat in seinem am 21.09.2017 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen I ZR 11/16 entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber nicht zur Verantwortung gezogen werden können, wenn die Suchmaschine im frei verfügbaren Internet-Bereich Fotos findet und als Vorschau anzeigt. Diese Anzeige wird von den Richtern des I.Senats am Bundesgerichtshof nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des § 15 Absatz 2 UrhG bewertet. Deshalb besteht kein urheberrechtlicher Schutz.

Einzelprüfung bei automatischem Suchlauf unzumutbar

Geklagt hatte die Betreiberin einer Internetseite, auf der sie Fotos zur Nutzung gegen Entgelt anbietet. Vor unbefugtem Zugriff Dritter ist ihr Fotoangebot durch die Notwendigkeit, ein Passwort einzugeben, geschützt. Die Klägerin vermutete, dass einer ihrer Kunden ohne dazu legitimiert zu sein, Fotos in den für eine Suchmaschine zugänglichen Internetbereich verbrachte. Sie klagte gegen den Betreiber der Suchmaschine und verlangte Unterlassung, eine Auskunfterteilung und Zahlung von Schadensersatz. In erster Instanz wurde die Klage durch das Landgericht Hamburg abgewiesen. Die von Seiten der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom Bundesgerichtshof ebenfalls abgewiesen. Weil die Suchmaschinen-Bildrecherche automatisch durchgeführt wird, wollen die Richter es dem Suchmaschinenbetreiber nicht zumuten, bei jedem im Kleinformat der Bildvorschau gezeigten Foto eine Recherche nach Urheberrechten durchzuführen.