Urheberrechte stehen nach deutschem Recht ausschließlich dem kreativen Schöpfer eines Werks zu. Werke in diesem Sinne sind auch selbst entwickelte Softwarelösungen. Ob eine entwickelte Software an andere Nutzer weitergegeben wird und in welchem Umfang die Nutzung erfolgen darf, entscheidet der Inhaber des Urheberrechts alleine. Durch Erteilung einer Lizenz kann der Teile der urheberrechtlich geschützten Verwertungs- und Verwendungsrechte an andere übertragen.
Das kann durch einzelne, vertragliche Vereinbarungen mit dem Nutzer geschehen oder durch Erteilung einer allgemeinen, öffentlichen Lizenz zur Benutzung und zur Verbreitung eines Werkes. Gerade bei im Internet verfügbarer Software ist die „GNU General Public License“ eine verbreitete Form der Nutzungs- und Verbreitungserlaubnis. Herr des Geschehens bleibt der Inhaber des Urheberrechts. Er kann bestimmen, dass die lizensierte Software nur in einer bestimmten Weise gebührenfrei genutzt werden kann. Es ist insbesondere üblich, den Nutzer dazu zu verpflichten, das lizensierte Produkt so zu verwenden, dass es weiterhin frei genutzt werden kann. Dazu gehören die Verpflichtungen, einen Quellcode anzugeben und die Lizenzbedingungen in Textform beizufügen.
Software-Unternehmen gegen Universität
Zwischen der Universität Duisburg-Essen und der Vertreiberin von Software besteht ein sich seit 2015 hinziehender Rechtsstreit. Am 13.06.2017 hat das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 U 72/16 sein Urteil verkündet.
Die Klägerin ist Inhaberin des Urheberrechts für eine Softwarelösung, die den Zugang zu einem drahtlosen Netzwerk möglich macht. Die Universität Duisburg-Essen bietet diese Software im Rahmen ihrer Internet-Präsenz zur unentgeltlichen Verwendung an. Die Universität selbst hatte die im Streit stehende Software kostenfrei über die „GNU General Public License“ erworben.
Die Inhaberin des Urheberrechts beschuldigt die Universität, sich nicht an die Nutzungsvereinbarungen der Lizenz gehalten zu haben. Die Software wurde ohne Beifügung des Quellcodes und ohne den Text der Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt. Die spätere Klägerin mahnte zunächst eine Urheberrechtsverletzung ab. Die Universität gab daraufhin eine Unterlassungserklärung unter Vorbehalt ab. Mit ihrer Klage gegen den Träger der Universität verfolgt die Klägerin einen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch.
Wegfall der Lizenz wegen Verstoß gegen ihre Bestimmungen?
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen zum Wegfall der Lizenz und damit zur Urheberrechtsverletzung durch Nutzung und Weitergabe der Software führt. Unstreitig ist, dass die Beklagte die streitige Software 2015 angeboten hat, ohne, wie es laut Lizenzvereinbarung notwendig gewesen wäre, den Quellcode anzugeben und den Text der Lizenzvereinbarung beizufügen.
Die Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin selbst im Jahr 2015 die bezeichnete Software schon seit Jahren nicht mehr mit Quellcode angeboten hatte. Sie erklärte außerdem, die Software selbst ohne Quellcode und Lizenztext erhalten zu haben.
OLG Hamm erkennt mögliche Urheberrechtsverletzung, aber keinen Schaden
In erster Instanz hatte das Landgericht Bochum der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm gab nur hinsichtlich eines Teilbetrages der verlangten Rechtsanwaltsgebühren statt und wies die Schadensersatz- und Auskunftsklage zurück. Es sei zwar möglich, einen Verstoß gegen Lizenzbestimmungen als Urheberrechtsverletzung anzusehen, wenn es sich um einen inhaltlich wesentlichen und nicht nur um einen formalen Verstoß handelte. Die Lizenzvereinbarung könnte nach einem solchen Verstoß wegfallen, wenn dies besonders vereinbart war. Dann wäre der Weg zu einer Schadensersatzberechnung durch Lizenzanalogie frei. Im vorliegenden Fall erkannten die Richter allerdings keinen Schaden, weil die streitige Software schon seit langer Zeit entgeltfrei über GNU GPL angeboten wird. Durch dieses Angebot macht die Klägerin deutlich, dass sie aus der Nutzungsüberlassung der Software keinen geldwerten Vorteil ziehen will. Eine Lizenzanalogie führt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Schaden mit „“ anzusetzen ist.