Mit Urteil vom 11. 8. 2015 unter Aktenzeichen 6 O 55/15 hat das Landgericht Frankenthal entschieden, Beweise in Bezug auf einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht zu verwerten (Beweisverwertungsverbot). Im Tenor befand das Gericht, dass bei einer Streitigkeit, die zwei unterschiedliche Provider betreffen, die alleinige Aussage eines Providers gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz nicht ausreicht. Zwangsläufig führe das zu einem Beweisverwertungsverbot.

LG Frankenthal, Urteil vom 11. 8. 2015, Az. 6 O 55/15

Die Entscheidung basiert auf folgender Sachlage:

Klägerin und Beklagter streiten über einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. Nach Aussage der Klägerin obliegen ihr allein die Nutzungs- und Vertriebsrechte für das Computerspiel "Dead Island - Riptide". Sie behauptet, dass der Beklagte über seinen Internetanschluss zu drei verschiedenen Zeitpunkten die Möglichkeit eröffnet hat, das Computerspiel als vollständige und lauffähige Version herunterzuladen. Den Nachweis führte eine von ihr beauftragte Firma mit der Software „NARS“.

Um den Klarnamen des Störers (jetzt des Beklagten) herauszufinden, betrieb sie vor dem Landgericht Köln ein Verfahren. Ziel war es, ihren Provider, die Deutsche Telekom AG, gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz zur Auskunft der Daten des Beklagten zu verpflichten.

Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten bereits zwei Mal (im Dezember 2012 und August 2013) wegen unerlaubter Bereitstellung des Computerspiels in der aktuellen sowie der Vorgängerversion abgemahnt.

Die Klägerin beantragt beim Landgericht Frankenthal, dem Beklagten zu verbieten, ohne ihre Einwilligung Dritten das Herunterladen des Computerspiels über seinen Internetanschluss zu gestatten.

Im Gegenzug bestreitet der Beklagte die Vorwürfe der Klägerin. Weder sei die Klägerin Inhaberin der Nutzungs- und Vertriebsrechte des Computerspiels, noch habe er ein Herunterladen über seinen Internetanschluss, der von der 1&1 Internet AG zur Verfügung gestellt wird, ermöglicht. Sein Anschluss sei von der Deutschen Telekom AG fälschlicherweise ermittelt worden.

Im Ergebnis sieht das Gericht in der Sache für die Klägerin keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichts ist es für das Verfahren unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich die alleinigen Nutzungs- und Vertriebsrechte für das Computerspiel hat. Dahinstehen kann auch, ob es Dritten möglich war, über den Internetanschluss des Beklagten eine vollständige lauffähige Version des Computerspiels herunterzuladen. Den notwendigen Beweis hat die Klägerin mit der alleinigen Auskunft der Deutschen Telekom AG über den Klarnamen des Beklagten zudem nicht erbracht.

Entscheidungserheblich war allein die Tatsache, dass im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz der Vertragspartner des Beklagten, die 1&1 Internet AG, zu beteiligen gewesen wäre, wenn Netzbetreiber und Endkundenanbieter differieren. Alle Auskünfte, die diese Forderung umgehen, scheitern in jedem nachfolgenden Verfahren nach ständiger Rechtssprechung am Beweisverwertungsverbot.