Der Geisteszustand, in dem sich der Urheber bei Schaffung seines Werkes befindet, ist nicht ausschlaggebend für das Entstehen von Urheberrechten

Auch derjenige, der nach eigenen Angaben geistige Inspirationen, die ihm ein höheres Wesen eingegeben hat, niederschrieb, hat dadurch ein Werk geschaffen, das urheberrechtlichen Schutz genießt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 13.05.2014 zum Aktenzeichen 11 U 62/13 klargestellt, dass es nicht zu den Grundvoraussetzungen für die Schaffung eines urheberrechtlich schützenswerten Werkes gehört, festzustellen, in welchem geistigen Zustand es erschaffen worden ist.
Es ging in dem Rechtsstreit darum, ob in einer deutschen Abhandlung Formulierungen verwendet werden durften, die eine US-Bürgerin in den 1960er Jahren nach ihrer eigenen Aussage durch übersinnliche Inspiration empfangen habe.

Aufgrund der Entstehungsgeschichte stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass an dem streitgegenständlichen Text keine Urheberrechte bestehen könnten.

Die Richter führten aus, dass es für die Entstehung von Urheberrechten immer auf den realen Akt des Erschaffens ankommt. Dieser reale Akt verwirklicht sich beispielsweise durch das Aufschreiben von Worten eines fortlaufenden Texts. Wie der Text in das Bewusstsein seines Verfassers gelangt ist, ist dabei nicht zu überprüfen.
Auch dann, wenn der Urheber sich in Trance oder in Hypnose befindet, gelten die von ihm verfassten Worte als sein Werk.