Eigene Urheberrechte stehen einem Rechtsanwalt nur dann zu, wenn er bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehr getan hat, als allgemein bekannte Formulare zu bearbeiten
Das Amtsgericht Kassel hatte am 05.02.2015 unter dem Aktenzeichen 410 C 5684/13 einen nicht alltäglichen Fall aus dem Bereich des Urheberrechts zu entscheiden. Dem Beklagten wurde nicht vorgeworfen, im Internet ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musik- oder Spieldateien getauscht oder vervielfältigt zu haben.
Ein Rechtsanwalt warf dem Betreiber eines Internet-Shops vor, unerlaubt von ihm zusammengestellte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ ins Netz gestellt zu haben. Der in eigener Sache klagende Rechtsanwalt, behauptete, dass die schriftlich niedergelegten AGB sein „geistiges Eigentum“ seien. Als Schöpfer des Schriftwerkes und könne er dem unbefugten Verwender dieser AGB gegenüber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Das Amtsgericht Kassel musste nun prüfen, ob die von einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner regelmäßigen beruflichen Tätigkeit entworfene Aufstellung von Geschäftsbedingungen ein „Werk“ darstellen können, das Urheberrechtschutz genießt. Wie bei einem Kunstwerk, einem Roman oder einem Musikstück müsste ein realer Schöpfungsakt des Urhebers dargelegt werden. Typisches Merkmal eines schützenswerten Werkes ist, dass sein Urheber eigene, kreative Energie aufwenden musste, um es in der vorliegenden Form neu zu schaffen.
Das Amtsgericht erwartete von dem Rechtsanwalt hier eine nachvollziehbare Darlegung seiner konkret unternommenen Bemühungen. Weil bereits sinnvolle und treffende Formulierungen in verschiedenen, auch dem juristischen Laien zugänglichen Veröffentlichungen vorliegen, könne nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass ein Jurist immer wieder individuelle und völlig neue Geschäftsbedingungen entwerfen würde. Weil der Kläger nicht dargelegt hatte, dass er, statt vorgefertigte Textbestandteile zu integrieren, völlig neu formuliert und dabei die streitgegenständlichen Geschäftsbedingungen innovativ gestaltet hatte, wurde die Klage des Rechtsanwalts abgewiesen.