Gastwirte, die vom Sender „Sky“ produzierte Programme in öffentlich zugänglichen Gasträumen laufen lassen, ohne entsprechende Lizenzgebühren an die Inhaber des Urheberrechts solcher Programme entrichtet zu haben, müssen Abmahnungen befürchten.

Der Bundesgerichtshof hat einen Streitfall entschieden, in dem streitig war, ob dem beklagten Wirt das „Sky“-Programm überhaupt öffentlich zugänglich gemacht hatte. Im allgemein zugänglichen Teil der Gaststätte gab es kein Fernsehgerät. In dem Raum, in dem sich ein Fernsehgerät befand, fand nach Angabe des Beklagten eine geschlossene Familienfeier statt. Der Bundesgerichtshof verwehrte es dem Kläger Sky erstmals, den geltend gemachten urheberrechtlichen Anspruch während des laufenden Verfahrens einfach durch einen weiteren,neuen, bisher nicht vorgetragenen Verstoß zu begründen. Wie im Zivilrecht allgemein üblich, müssen jetzt auch urheberrechtliche Ansprüche von Klageerhebung an konkret begründet werden. Einen Begründungswechsel hat der BGH nicht akzeptiert.