Das Landgericht Hamburg hat in einer zum Aktenzeichen 310 O 464/13 am 02.10.2014 verkündeten Entscheidung die rechtliche Position der Inhaber von Urheberrechten gegenüber Sharehostern gestärkt.
Ein Sharehoster ermöglicht es einer Vielzahl von Nutzern, auf seiner Webseite Inhalte herunter- oder heraufzuladen. Dies kann die Grundlage für einen Datentausch sein, bei dem möglicherweise Urheberrechte an geschützten Werken verletzt werden, ohne dass der Sharehoster direkt beteiligt ist. Grundsätzlich kann der Sharehoster sich auf das Haftungsprivileg des § 10 Nr. 1 Telemediengesetz berufen und muss nur für solche Gesetzesverstöße haften, die er selbst erkannt hat. Eine Inanspruchnahme als Störer würde voraussetzen, dass eine besondere Prüfungspflicht bestanden hätte.
Rechteinhaber kann Zugang der E-Mail, nicht aber Zeitpunkt der Kenntnisnahme beweisen
In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Rechtsstreit war der beklagte Sharehoster per E-Mail darauf hingewiesen worden, dass auf der von ihm betriebenen Plattform ein urheberrechtlich geschütztes Musikalbum angeboten würde. Die E-Mail ging nachweislich in seinem System ein, aber der Sharehoster bestritt später, die Nachricht zur Kenntnis genommen zu haben.
Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Nachweis des Zugangs einer Warn-Mail ausreicht, um eine besondere Prüfungspflicht auszulösen, da der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme nicht festgestellt werden kann. Tatsächlich bestand jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Reaktion, weil die Warnung nachweislich in das System des Sharehosters gelangt ist.