Im April 2014 ist eine neue Richtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten, die die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften und das Verhältnis von Urhebern und Verwertungsgesellschaften zueinander regelt. Ziel der Europäischen Union ist dabei, die für die Verwertung von Urheberrechten wichtigen Bestimmungen innerhalb des Regelungsbereichs anzugleichen.
In Deutschland gilt das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, das einige der neuen Ansätze der Richtlinie schon berücksichtigt.
Abschlusszwang und Vertretungspflicht, die den Rechtverwerter zwingen, jeden Urheber zur Vertretung annehmen und jedem an Rechten interessierten Nutzer die von ihm gewünschten Rechte zu den geltenden Bedingungen zu verschaffen, sind bereits vorgesehen.
Solche Regelungen verhindern die Verdrängung von kleinen Rechtenutzern oder Urhebern von einem Markt, der von wirtschaftlich mächtigen Medien bestimmt wird.
Auch in Deutschland muss zur Umsetzung der EU-Richtlinie allerdings die Stellung, die der einzelne Urheber innerhalb einer Verwaltungsgesellschaft, einnimmt, überdacht werden. Alle Urheber sollen nun die gleichen Rechte erhalten. Eine Vertretung durch Dritte, beispielsweise durch Rechtsanwälte, muss ermöglicht werden.
Die Nutzer von Rechten müssen sich auf die Einführung einer allgemeinen Verpflichtung, ihre Nutzungsdaten an die Verwertungsgesellschaft zu melden, einstellen.