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Eine Twitter-Nutzerin aus Bremen fotografierte bei einem Fußballspiel im Stadion ihre jubelnde Bekannte und postete das kurze Bewegtbild. Einige Jahre zuvor hatte sie bereits eine viersekündige Videosequenz eines Spiels hochgeladen. Twitter sperrte daraufhin ihren Account, da es sich um den zweiten Verstoß gegen das Urheberrecht handelte und nach den AGB des Netzwerks bei mehrfachen Verletzungen eine Sperre als Sanktion in Betracht kommt.
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Zeichnungen und andere Kunstwerke genießen Urheberrechtsschutz. Auch dann, wenn es sich bei der Zeichnung nicht direkt um Kunst, sondern eher um Gebrauchsgrafik handelt, kann der Urheber rechtlich vor missbräuchlicher Nutzung seines Werkes geschützt sein.
Erforderlich ist allerdings, dass er seiner Arbeit ein Mindestmaß an kreativer Gestaltung angedeihen lässt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 14.09.2017 in einem zum Aktenzeichen 2-03 O 416/16 geführten Eilverfahren entschieden, dass keinen Urheberrechtsschutz genießt, wer einfach nur Umrisse eines Gegenstands nachzeichnet.
Weiterlesen: Gegenständliche Zeichnung muss noch kein urheberrechtlich geschütztes Werk sein
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Fotografien können Werke sein, die urheberrechtlich geschützt sind. Verwendet und verbreitet jemand, der dazu nicht berechtigt ist, eine Fotografie im Internet, kann er dadurch das Urheberrecht des Fotografen verletzen. Das Recht zur Verwendung und Verbreitung von Fotos im Internet kann der Fotograf per Lizenz auf andere übertragen, die dann ihrerseits eine Rechtsverletzung geltend machen können. Wer im Internet fremde Fotos verwendet, sollte sich also besser vorher darüber informieren, ob diese Fotos urheberrechtlich geschützt sind. Besonders dann, wenn die Verwendung im Zusammenhang mit einer Gewinnerzielungsabsicht steht, sind die Anforderungen hoch. Ein Verstoß gegen die urheberrechtliche Schutzbestimmung des § 15 UrhG liegt schon dann vor, wenn der lizenzlose Verwender es hätte vermuten müssen, dass ein Urheberrecht bestehen könnte.
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